Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO)
ratio legis : Mediation und staatlich anerkannte Gütestelle | Ass. jur. Christian Spies, LL.M.
– Staatlich anerkannte Gütestelle i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. Streitbeilegungsstelle i.S.d. § 204 Nr. 4 lit. a) BGB –
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf
Präambel
1Kraft staatlicher Anerkennung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist Ass. jur. Christian Spies, LL.M. seit 5. September 2005 als Gütestelle nach § 15a Abs. 6 EGZPO i.V.m. § 45 JustG NRW anerkannt. 2Als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BGB tritt auch bei einseitiger Beantragung eines Streitbeilegungsverfahrens Hemmung der Verjährung ein. 3Aus vor der Gütestelle abgeschlossenen Vergleichen kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden. 4Die Gütestelle wird ausschließlich nach Maßgabe dieser Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO) tätig.
§ 1 Grundsätze des Verfahrens
(1) Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.
(2) 1Ziel des freiwilligen Verfahrens ist die außergerichtliche und einvernehmliche Einigung von Zivilstreitigkeiten. 2Die örtliche und internationale Zuständigkeit unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) 1Das Verfahren ist vertraulich; sämtliche Sitzungen finden nichtöffentlich statt. 2Die Gütestelle ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) 1Die am Verfahren beteiligten Parteien erhalten in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zum Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. 2Jeder Partei steht es frei, sich auf eigene Kosten im Verfahren von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 3Das Verfahren wird auf Deutsch geführt; verfügt eine Partei nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, so kann sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen. 4Das Streitbeilegungsverfahren kann zusätzlich auch in englischer Sprache eingeleitet und mit Zustimmung des oder der Antragsgegner fortgeführt werden; bei Auslegungsdifferenzen ist die deutsche Fassung maßgebend.
(5) 1Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, welche sie für angemessen hält. 2Sie bedient sich hierzu unter anderem mediativer Elemente. 3Die Gütestelle hat keine Entscheidungsbefugnis in der Sache. 4Auf Wunsch einer oder aller Parteien wird die Gütestelle einen Vergleichsvorschlag oder unverbindlichen Schlichterspruch vorlegen.
§ 2 Einleitung des Verfahrens
(1) 1Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei oder auf gemeinsamen Antrag mehrerer Parteien eingeleitet (Güteantrag). 2Der Antrag kann urschriftlich, per Telefax, über die Auftragsmaske der Internetseite der Gütestelle (https://ratio-legis.de/gueteantrag) oder als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (insbesondere beA, beSt, beBPo, beN und eBO) eingereicht werden. 3Eine Übermittlung ist ebenfalls per einfacher E-Mail möglich; auch eine E-Mail ohne Text ist ausreichend, wenn lediglich der Güteantrag nebst etwaigen Anlagen als Datei im pdf-Format angehangen sind, sofern dieser mit einem Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift versehen ist oder in sonstige Weise den Urheber erkennen lässt. 4Die Anlagen zum Güteantrag können in der selben E-Mail wegen des Dateiumfangs auch als Download-Link oder über einen Filelink-Speicherdienst bereitgestellt werden. 5Dateianhänge, welche nicht im pdf-Format sind, insbesondere Word-, Excel und Bilddateien, werden aus IT-Sicherheitsgründen nicht geöffnet und gelten – vorbehaltlich einer Einwilligung oder Genehmigung der Gütestelle – als nicht eingegangen und sind mit unberührter Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. 6Die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BGB tritt mit Zugang des formwirksamen Güteantrags bei der Gütestelle ein; bei der Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ist der Eingangszeitpunkt beim Intermediär (Poststelle der Justiz) entscheidend. 7Dieses gilt auch für den Fall, dass der oder die Antragsgegner die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen.
(2) 1Der Güteantrag muss den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift der antragstellenden Partei (Antragsteller) und des oder der Antragsgegner benennen sowie den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen und eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes enthalten, um den prozessualen Anspruch hinreichend zu individualisieren. 2Bei juristischen Personen, Personengesellschaften bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht geschäftsfähigen Personen oder Betreuten ist auch der gesetzliche Vertreter zu benennen; ist dieser aus öffentlichen Registern ersichtlich, so steht es im billigen Ermessen der Gütestelle diesen selbst zu ermitteln. 3Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, so kann die Gütestelle dem Antragsteller eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen und bei fruchtlosem Fristablauf den Güteantrag als unzulässig zurückweisen.
(3) 1Bei urschriftlicher Einreichung des Güteantrags wird die Urschrift für die Bekanntgabe an den ersten Antragsgegner verwendet; gibt es mehrere Antragsgegner so soll der Urschrift für jeden weiteren Antragsgegner eine Abschrift des Güteantrags nebst etwaiger Anlagen beigefügt werden. 2Bei gemeinsamen Güteantrag aller Parteien sind die Ausfertigungen für die Antragsgegner entbehrlich. 3Werden entgegen Satz 1 keine oder zu wenige Ausfertigungen beigefügt oder wird der Güteantrag per Telefax, über die Auftragsmaske der Internetseite der Gütestelle, als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO oder per E-Mail eingereicht, so fertigt die Gütestelle gegen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 5 Satz 1 lit. a) entsprechende Abschriften. 4Die Anfertigung von Abschriften durch die Gütestelle kann insoweit vermieden werden, als selbst gefertigte Abschriften binnen vier Kalendertagen eingehend an die Postfachanschrift der Gütestelle (ratio legis, Postfach 19 00 08, 40110 Düsseldorf) oder bei Sendungen größer als Maxibrief als DHL-Sendung an die Sonderversandanschrift (Name: ratio legis – Christian Spies, Adresszusatz: 1030539657, PLZ: 40549, Wohnort: Düsseldorf, Straße: Packstation; Hausnummer: 168, E-Mail: info@ratio-legis.de) übersendet werden; soll hiervon Gebrauch gemacht werden, ist dieses bereits im Güteantrag oder in einer gesonderten Mitteilung vom gleichen Tag anzukündigen.
(4) 1Wird der Güteantrag gegen mehr als zwanzig Antragsgegner gestellt oder wird im Laufe des Verfahrens dieses auf mehr als zwanzig Antragsgegner erweitert (Massenverfahren), so soll die antragstellende Partei zusätzlich zum Güteantrag eine Kollisionsdatei gemäß Muster nach Anlage zur SchlichtO als Excel-Datei einreichen, in welcher ab Zeile 18 anzugeben ist: lfd. Nr. Antragsgegner (Spalte A); Person des Antragsgegners, im Einzelnen Anrede (Spalte B), Firma oder Nachname (Spalte C), ggf. Titel (Spalte D) und ggf. Vorname (Spalte E); ggf. gesetzlicher Vertreter, im Einzelnen Anrede (Spalte F), ggf. Titel (Spalte G), Firma oder Nachname (Spalte H) und Vorname (Spalte I); ggf. Organ des Vertreters (insbesondere bei GmbH & Co. KG), im Einzelnen Anrede (Spalte J), ggf. Titel (Spalte K), Firma oder Nachname (Spalte L) und Vorname (Spalte M); Anschrift des Antragsgegners, im Einzelnen Straße und Hausnummer (Spalte N), Postleitzahl (Spalte O) und Ort (Spalte P) sowie ggf. das Aktenzeichen des Antragsgegners oder Referenznummer (Spalte Q). 2Soweit mehrere Massenverfahren gegen sich teils überschneidende Antragsgegner gestellt werden, sollen in der Kollisionsdatei zusätzlich die ggf. fortzuschreibenden Spalten für den Güteantrag 1 bis ggf. 5 (Spalten S, U, W, Y und AA) für das betreffende Verfahren mit einem X zu markieren sowie für das jeweilige Verfahren die lfd. Nummer des Antragsgegners (Spalten T, V, X, Z und AB) anzugeben. 3Gegenüber der Gütestelle werden durch die Kollisionsdatei verbindlich die Antragsgegner sowie deren Vertretungsverhältnisse und ladungsfähige Anschrift festgelegt; bei einem Konflikt zwischen Güteantrag und Kollisionsdatei sind die Angaben in der Kollisionsdatei entscheidend. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einer Mehrheit von mehr als 50 Antragstellern. 3Wird mit dem Güteantrag keine Kollisionsdatei eingereicht, so kann die Gütestelle den Antragsteller hierzu unter Fristsetzung auffordern und bei fruchtlosem Fristablauf den Güteantrag als unzulässig zurückweisen.
(5) 1Die Partei oder die Parteien können jederzeit, auch vor Stellung eines Güteantrags, einen Beratungstermin mit der Gütestelle vereinbaren, um sich über das Streitbeilegungsverfahren im Allgemeinen, Vor- und Nachteile gegenüber einem Gerichtsverfahren, die unterschiedlichen Arten der Antragstellung, den Ablauf und mögliche Beendigungsszenarien des Verfahrens zu erkundigen (Beratungsgespräch). 2Das Beratungsgespräch erfolgt telefonisch oder als Videokonferenz; nach besonderer Vereinbarung kann das Beratungsgespräch auch persönlich in den Kanzleiräumen der Gütestelle oder einem anderen Ort durchgeführt werden. 3Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs kann der Güteantrag auch mündlich zu Protokoll erklärt werden; die Erklärung zu Protokoll gilt als urschriftlich gestellter Güteantrag. 4Wird im Rahmen oder Nachgang an ein Beratungsgespräch ein Güteantrag gestellt, legt die Gütestelle die vorherige Beratung den nicht am Beratungsgespräch beteiligten Parteien offen; im Fall des Satz 3 ist dem bereits durch Übersendung der Protokollabschrift als Güteantrag im Rahmen der Eröffnungsverfügung genüge getan.
§ 3 Eröffnung des Verfahrens
(1) Die Gütestelle entscheidet aufgrund des gestellten Güteantrags über die Eröffnung des Verfahrens.
(2) 1Die Gütestelle bestätigt der oder den antragstellenden Parteien den Eingang des Güteantrags (Eingangsbestätigung). 2Wurde der Güteantrag über die Auftragsmaske der Internetseite der Gütestelle, als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO oder per E-Mail gestellt bzw. in sonstiger Weise der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann die Eingangsbestätigung sowie sonstiger nachfolgender Schriftverkehr – soweit nicht ein gesetzliches Formerfordernis entgegensteht – per E-Mail erfolgen.
(3) 1Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. 2Ein Mitwirkungsverbot besteht auch insoweit, als dass Ansprüche durch oder gegen das Land Nordrhein-Westfalen betroffen sind. 3Liegt ein Mitwirkungsverbot vor, wird dieses dem Antragsteller mitgeteilt und insoweit die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt. 4Besteht das Mitwirkungsverbot nur gegenüber einzelnen Antragstellern oder Antragsgegner, kann das Verfahren im Übrigen weitergeführt werden. 5Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung aufgrund des Mitwirkungsverbots kann durch gesonderten Schriftsatz, als auch im Rahmen der Eingangsbestätigung oder Eröffnungsverfügung erfolgen.
(4) 1Besteht kein Mitwirkungsverbot eröffnet die Gütestelle das Verfahren, indem sie den Güteantrag an den oder die Antragsgegner mit der Aufforderung versendet, der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zuzustimmen (Eröffnungsverfügung). 2Die Zustellung der Eröffnungsverfügung erfolgt durch die Post (jeder i.S.d. § 33 Abs. 1 Postgesetz mit Zustellungsaufgaben beliehende Unternehmer) mittels Postzustellauftrag, Übergabeeinschreiben, versichertem Paket oder durch die Gütestelle gegen Empfangsbekenntnis. 3Hat der jeweilige Antragsgegner bereits im Vorfeld den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, so kann die Eröffnungsverfügung auch per E-Mail übermittelt werden; die Überwachung des E-Mail-Postfachs auf Nachrichten der Gütestelle obliegt der Verantwortung der jeweiligen Partei. 4Ist die gegnerische Partei in einem Erstgespräch persönlich zugegen, so kann dieser gegenüber das Verfahren auch durch Übergabe des von der oder den antragstellenden Parteien gefertigten Güteantrags oder des von der Gütestelle protokollierten Güteantrags verbunden mit der mündlichen Aufforderung der Gütestelle, die Zustimmung zur Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu erklären, eröffnet werden. 5Stellen alle Parteien einen gemeinsamen Güteantrag erschöpft sich die Eröffnungsverfügung in der Feststellung durch die Gütestelle, dass das Streitbeilegungsverfahren gemäß gemeinsamem Antrag eröffnet ist; die Beifügung des gemeinsamen Güteantrags ist in diesem Fall entbehrlich.
(5) § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 bleiben unberührt.
§ 4 Zustimmung zur Verfahrensdurchführung durch Antragsgegner
(1) 1Das Streitbeilegungsverfahren wird nur weitergeführt, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung zur weiteren Durchführung gegenüber der Gütestelle erklärt. 2Weigert sich der Antragsgegner seine Zustimmung zu dem eröffneten Streitbeilegungsverfahren zu erklären oder erfolgt binnen sechs Monate nach Zugang der Eröffnungsverfügung nach § 3 Abs. 4 keine Zustimmung, so ist der Streitbeilegungsversuch gescheitert. 3In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung (§ 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. §§ 53, 56 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW) ist das Streitbeilegungsverfahren auch gescheitert, wenn das Streitbeilegungsverfahren nicht binnen drei Monaten durchgeführt worden ist. 4Die Gütestelle kann in der Eröffnungsverfügung oder auch nachträglich eine Frist zur Abgabe der Zustimmungserklärung bestimmen, insbesondere um in Verfahren mit mehreren Antragsgegnern die Güte- und Schlichtungsverhandlung geordnet vorbereiten zu können oder das Verfahren zu fördern; bei fehlendem oder nicht fristgemäßem Eingang der Zustimmungserklärung ist das Streitbeilegungsverfahren insoweit gescheitert. 5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden.
(2) 1Wird der Güteantrag gegenüber mehreren Antragsgegnern gestellt, so hat jede Partei für sich zu erklären, ob sie der Verfahrensdurchführung zustimmt. 2Das Verfahren wird mit den Parteien weitergeführt, die einer Verfahrensdurchführung zugestimmt haben. 3Bezüglich der anderen Parteien ist das Streitbeilegungsverfahren insoweit gescheitert.
(3) 1Jeder Antragsgegner einzeln oder mehrere Antragsgegner zusammen haben jederzeit die Möglichkeit zur Vorbereitung der Zustimmungsentscheidung ein Beratungsgespräch nach § 2 Abs. 5 zu vereinbaren. 2Erklärt die Partei im Beratungsgespräch oder nachfolgend die Zustimmung zur Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens, werden die nicht an diesem Beratungsgespräch teilnehmenden Parteien von der Beratung im Nachgang in Kenntnis gesetzt, sofern sie an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.
(4) 1Erklärt der Antragsgegner oder einer von mehreren Antragsgegners die Zustimmung zur Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens, unterrichtet die Gütestelle hierüber den Antragsteller und allen bisher zustimmenden Antragsgegnern sowie bestätigt dieses dem erklärendem Antragsgegner durch Übersendung einer inhaltsgleichen Verfügung (Unterrichtung über die Verfahrensweiterführung). 2Die Unterrichtung kann auch dadurch erfolgen, dass eine gemeinsame E-Mail an vorgenanntem Empfängerkreis versendet wird; haben einzelne Parteien den Zugang zum Empfang von E-Mails nicht eröffnet, erhalten diese eine Abschrift der E-Mail. 3Die Unterrichtung kann bei mehreren Antragsgegnern zusammengefasst erfolgen; die Gütestelle kann mit der Unterrichtung über die Verfahrenszustimmung eine angemessene Rückmeldefrist abwarten.
(5) Wurde die Zustimmung zur Verfahrensdurchführung als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO oder per E-Mail gestellt bzw. in sonstiger Weise der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nachfolgender Schriftverkehr in diesem Verfahren – soweit nicht ein gesetzliches Formerfordernis entgegensteht – per E-Mail erfolgen.
§ 5 Güte- und Schlichtungsverhandlung
(1) 1Der mögliche Ablauf der Güte- und Schlichtungsverhandlung und der Zeitplan werden im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Parteien und der Gütestelle abgestimmt. 2Die Güte- und Schlichtungsverhandlung soll in einem Verhandlungstermin stattfinden, kann sich aber bei Zweckmäßigkeit auch über mehrere (Fortsetzungs-)Termine erstrecken.
(2) 1Die Güte- und Schlichtungsverhandlung findet grundsätzlich online als Videokonferenz statt, ist mündlich und nicht öffentlich. 2Im allseitigen Einvernehmen kann die Güte- und Schlichtungsverhandlung ganz oder teilweise auch in den Kanzleiräumen der Gütestelle oder einem anderen Ort durchgeführt werden. 3Zur Terminierung der Güte- und Schlichtungsverhandlung kann die Gütestelle Abstimmungstools wie Doodle nutzen, fernmündlich einzeln an die Parteien treten oder diese zu einer gemeinsamen Telefon- oder Videokonferenz einladen.
(3) 1Die Parteien sollen persönlich teilnehmen. 2Eine Vertretung ist zulässig, wenn der Bevollmächtigte zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist; der Gütestelle soll die Vollmacht zu den Akten gegeben werden. 3Über die vorgenannten und in § 2 Abs. 2 aufgeführten Personen hinaus ist eine Teilnahme oder Beiwohnung an der Güte- und Schlichtungsverhandlung ausgeschlossen, sofern nicht alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären; dieses gilt auch für eventuelle Zeugen und Sachverständige.
(4) 1Die Gütestelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zeugen und Sachverständige zu hören oder von den Parteien in dem Termin oder vorab gestellte Beweismittel zu berücksichtigen. 2Die Gütestelle kann den Parteien über die bekannten E-Mail-Adressen einen gemeinsamen Dropbox-Ordner zum Austausch von Dokumenten zur Verfügung stellen; der Zugriff für die Parteien endet einen Monat nach Beendigung des Verfahrens.
(5) In geeigneten Fällen und mit Einverständnis aller Parteien kann das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden; das Verfahren richtet sich hierbei nach dem billigen Ermessen der Gütestelle.
(6) Die Gütestelle ist mit Einverständnis aller Parteien befugt, Gespräche mit jeweils nur einer Partei zu führen und den Inhalt dieser Gespräche auf Verlangen dieser Partei gegenüber der oder den anderen Parteien vertraulich zu behandeln.
(7) 1Stellt sich im Laufe der Güte- und Schlichtungsverhandlung heraus, dass für die Beilegung der Streitigkeit die Beteiligung einer weiteren Partei zweckmäßig oder notwendig ist, so können alle Parteien gemeinschaftlich die Erweiterung des Streitbeilegungsverfahrens auf diese Person beantragen. 2Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Bis die auf das Verfahren zu erweiternde Partei ihre Zustimmung zur Verfahrensdurchführung erklärt hat oder sich nach vorheriger Fristsetzung zur Zustimmung nicht erklärt, soll die Güte- und Schlichtungsverhandlung ausgesetzt werden. 4Im Falle der Zustimmung der weiteren Partei soll dieser vor Wiederaufnahme der Güte- und Schlichtungsverhandlung, zwingend jedoch spätestens zu Beginn der ersten Güte- und Schlichtungsverhandlung nach der Verfahrenserweiterung, über die Lage des Rechtsstreits und die bisher wesentlichen Verfahrenshandlungen unterrichtet werden.
(8) Im allseitigen Einvernehmen können in einer Güte- und Schlichtungsverhandlung mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren oder Verfahren gleichgelagerter Sachverhalte mit zumindest teilweise identischen Parteien zusammen verhandelt und/oder entschieden werden.
§ 6 Vergleich und Vollstreckung
(1) 1Schließen die Parteien in der Güte- und Schlichtungsverhandlung einen Vergleich, so protokolliert ihn die Gütestelle und erteilt den Parteien hiervon jeweils eine Abschrift. 2Ein Vergleich kann sich auf den Streitfall insgesamt oder auf Teile des Streitfalls beziehen und ist nicht auf den ursprünglichen Prozessstoff beschränkt. 3Der Vergleich beendet insoweit das Verfahren.
(2) 1Sofern die Gütestelle nach § 797a Abs. 4 ZPO ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel für vor ihr geschlossene Vergleiche zu erteilen, erteilt diese auf gesonderten Antrag der jeweiligen Partei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs; dieses gilt nicht in Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733 ZPO. 2Andernfalls veranlasst die Gütestelle die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Erteilung der Vollstreckungsklausel beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts Düsseldorf.
§ 7 Beendigung des Verfahrens im Übrigen und Verfahrensbescheinigung
(1) 1Das Verfahren ist insoweit gescheitert, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung zur Verfahrensdurchführung nicht oder nicht rechtzeitig erklärt (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4), eine Partei das Streitbeilegungsverfahren nicht fortsetzen will oder wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für gescheitert erklärt. 2Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei nach Zustimmung unentschuldigt dem Verfahren fernbleibt, das Verfahren ohne ausdrückliche Erklärung verlässt oder eine weitere Mitwirkung am Verfahren verweigert.
(2) 1Die Erklärung des Scheiterns gemäß Absatz 1 kann durch die Gütestelle nach vorheriger Anhörung des Antragstellers und ggf. der Verfahrensdurchführung zugestimmter Antragsgegner auch insoweit erfolgen, als dass die Zustellung der Eröffnungsverfügung an einen Antragsgegner an die zuletzt in öffentlichen Registern, insbesondere Handelsregister und Melderegister, bekannte Anschrift dreimal gescheitert und seit der Eröffnung des Verfahrens mehr als 1 Jahr vergangen ist. 2Die letzte bekannte Anschrift kann sich auch aus Datenbereitstellungen von Auskunfteien, wie beispielsweise CRIF, Creditreform, Schufa, Supercheck oder EOS, ergeben.
(3) 1Die Gütestelle stellt das Scheitern des Streitbeilegungsverfahren fest und stellt dem Antragsteller hierüber von Amts wegen eine Verfahrensbescheinigung aus; im Falle der obligatorischen Streitschlichtung ist diese Bescheinigung als Erfolglosigkeitsbescheinigung zu bezeichnen. 2Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift der Parteien, Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge, Beginn sowie Zeitpunkt des Scheiterns des Streitbeilegungsverfahrens sowie Hinweis auf den Beendigungszeitpunkt des Verfahrens gemäß Absatz 4. 3Bezüglich des Streitgegenstands und den Anträgen kann in der Bescheinigung Bezug auf den Güteantrag genommen werden. 4Eine Abschrift des Güteantrags nebst etwaigen Anlagen ist bei urschriftlichen Verfahrensbescheinigungen fest mit dieser zu verbinden, bei elektronischen Verfahrensbescheinigungen ist der Güteantrag mit in dieselbe pdf-Datei aufzunehmen.
(4) 1Das Streitbeilegungsverfahren ist mit Bekanntgabe der Verfahrensbescheinigung beendet. 2Bei Mehrheiten von Antragstellern kommt es auf die Bekanntgabe des jeweiligen Antragstellers an. 3Die Verfahrensbescheinigung gilt bei Übermittlung durch die Post als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, bei elektronischer Übermittlung als am vierten Tag nach Absendung, als bekanntgegeben; § 193 BGB gilt entsprechend. 4Das Ausstelldatum der Verfahrensbescheinigung soll dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. der elektronischen Übermittlung entsprechen; andernfalls hat dieses die Gütestelle gesondert zu dokumentieren. 5Die Bekanntgabefiktion gilt nicht, wenn die Bescheinigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; hierfür hat die entsprechende Partei in eigener Verantwortlichkeit geeignete Beweisvorsorge zu betreiben.
§ 8 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gütestelle erhebt eine Antragsgebühr, bei Zustimmung des Antragsgegners zur Weiterführung des Verfahrens eine Verhandlungsgebühr sowie anlassbezogene Entgelte und Auslagen.
(2) 1Die Antragsgebühr fällt für die Erhebung eines Güteantrags an. 2Sie entsteht unabhängig von der Eröffnung des Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere bei Bestehen eines Mitwirkungsverbots nach § 3 Abs. 3 Satz 2 oder Rücknahme des Güteantrags. 3Mit der Antragsgebühr ist die Eingangsbestätigung, Eröffnungsverfügung und ggf. die Ausstellung der Verfahrensbescheinigung abgegolten. 4Die Antragsgebühr beträgt streitwertunabhängig netto 83,19 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 99,00 EUR). 5Bei Mehrheiten auf Seiten der Antragsteller und/oder Antragsgegner erhöht sich die Antragsgebühr um netto 25,21 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 30,00 EUR) pro weitere Partei.
(3) 1Die Verhandlungsgebühr fällt für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Güte- und Schlichtungsverhandlung, insbesondere Sichtung und Fertigung von Schriftsätzen, Terminabstimmungen zur Durchführung der Güte- und Schlichtungsverhandlung, Telefonate, Videokonferenzen, Erstellung von Niederschriften und Anfertigung von Vermerken, Verfahrenserweiterungen i.S.d. § 5 Abs. 7, ggf. Anfertigung von Vergleichsvorschlägen und Protokollanfertigung sowie eventueller Reisezeiten – an und entsteht nur, wenn mindestens ein Antragsgegner seine Zustimmung zur Weiterführung des Streitbeilegungsverfahrens erklärt hat. 2Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgt minutengenau nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von netto 251,26 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 299,00 EUR), wobei jedoch mindestens eine volle Stunde als Pauschalvergütung entsteht. 3Fällt ein allseitig vereinbarter Termin für die Güte- und Schlichtungsverhandlung aus, so entsteht insoweit eine Gebühr von einer Stunde, wenn nicht bis spätestens 72 Stunden vorher abgesagt wird.
(4) Eine gesonderte Gebühr bei Abschluss eines Vergleichs, entsprechend der Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fällt nicht an.
(5) 1Die Gütestelle rechnet anlassbezogen weitere Entgelte und Auslagen ab:
- a) Ausdrucke und Kopien, insbesondere in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3, werden mit netto 0,42 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 0,50 EUR) pro Seite berechnet, sofern die Freigrenze von 15 Seiten im Verfahren überschritten wird.
- b) Ermittlung des gesetzlichen Vertreters aus öffentlichen Registern für Zwecke der Zustellung der Eröffnungsverfügung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) werden jeweils i.H.v. netto 12,61 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 15,00 EUR) abgerechnet.
- c) Die jeweilige Bearbeitung eingehender Ausfertigungen und Abschriften bei abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 4 genutzten Versandanschriften löst eine Administrationsgebühr i.H.v. netto 12,61 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 15,00 EUR) aus.
- d) Für jede postalische Versendung oder Zustellversuch an eine Partei beträgt die Versandpauschale jeweils je angefangene 500 Blatt des Versandstücks netto 25,21 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 30,00 EUR); dieses gilt auch für erfolglose Zustellversuche. 2Der erste Zustellversuch der Eröffnungsverfügung (Eröffnungsverfügung, vorbereitete Zustimmungserklärung als Rückmeldeformular, Güteantrag nebst Anlagen sowie Text der SchlichtO) an den Antragsgegner erfolgt ohne gesondertes Entgelt, wenn das Versandstück nicht die Freigrenze von 1.000 Blatt überschreitet. 3Wird der Zustellversuch ins Ausland unternommen gilt Satz 2 nicht und die Blattanzahl in Satz 1 reduziert sich hälftig.
- e) Reisen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind mit netto 0,84 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 1,00 EUR) je gefahrenen Kilometer zu erstatten. 2Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels sowie notwendige Übernachtungskosten werden der Gütestelle in voller Höhe erstattet.
- f) Arbeiten aufgrund gesonderter Weisungen einer oder mehrerer Parteien, beispielsweise erneutes Herantreten oder telefonisches nachfassen gegenüber den Antragsgegner, Weiterleiten einer Stellungnahme des Antragstellers nach Scheitern des Streitbeilegungsverfahrens, werden bei minutengenauer Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von netto 251,26 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 299,00 EUR) vergütet.
- g) Beratungsgespräche werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von netto 251,26 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto 299,00 EUR) bei minutengenauer Abrechnung berechnet, wobei jedoch mindestens eine volle Stunde als Pauschalvergütung entsteht. 2Kommt der für das Beratungsgespräch vereinbarte Termin nicht zustande, so fällt eine Gebühr von einer Stunde an, wenn nicht bis spätestens 72 Stunden vor dem Termin abgesagt wird.
(6) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Die in einem Streitbeilegungsverfahren geschlossene Vergütungsvereinbarung einer Partei wirkt nach dem Meistbegünstigungsprinzip gegenüber allen an dem Verfahren beteiligten Parteien, wenn die dort getroffene Vereinbarung niedriger als nach den vorstehenden Absätzen ist.
§ 9 Kostenschuldner
(1) 1Wird das Streitbeilegungsverfahren mangels Zustimmung zur Verfahrensdurchführung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 aller Antragsgegner nicht weitergeführt, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, also Antragsgebühr nach § 8 Abs. 2 und eventuelle gesonderte Gebühren und Auslagen nach § 8 Abs. 5. 2Haben mehrere Parteien einen gemeinsamen Güteantrag gestellt, tragen diese die Kosten anteilig. 3Gegenüber der Gütestelle haften die antragstellenden Parteien als Gesamtschuldner.
(2) 1Erklärt der Antragsgegner oder mehrere Antragsgegner die Zustimmung zur Verfahrensdurchführung, so werden sämtliche Kosten des Verfahrens zwischen allen Parteien, welche den Güteantrag gestellt oder der Verfahrensdurchführung zugestimmt haben, nach Köpfen geteilt. 2Gegenüber der Gütestelle haften die Parteien als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Kosten eines Beratungsgesprächs gemäß § 8 Abs. 5 lit. g) hat diejenige Partei zu tragen, welche dieses in Anspruch genommen hat. 2Haben mehrere Parteien das Erstgespräch beauftragt, so tragen diese die Kosten anteilig. 3Gegenüber der Gütestelle haften diese Parteien als Gesamtschuldner.
(4) Die Kosten für nicht oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 lit. g) Satz 2) trägt diejenige Partei oder gesamtschuldnerisch diejenigen Parteien, welche ihre Verhinderung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt haben oder säumig waren; ein Verschulden ist nicht erforderlich.
(5) Die eigenen Kosten und Auslagen trägt jede Partei selbst.
(6) Im Rahmen eines Vergleiches oder Teilvergleichs können die Parteien einvernehmlich eine abweichende Kostentragung vereinbaren; dieses lässt die nachrangige gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Gütestelle jedoch unberührt.
§ 10 Fälligkeit, Kostenvorschuss und Zurückbehaltungsrecht
(1) 1Die Antragsgebühr (§ 8 Abs. 2) sowie die anlassbezogenen weiteren Entgelte und Auslagen (§ 8 Abs. 5 lit. a) bis f) sowie die Kosten eines Beratungsgesprächs (§ 8 Abs. 5 lit. g) werden sofort fällig. 2Die übrigen Kosten des Verfahrens werden mit Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens fällig.
(2) 1Die Gütestelle kann die Eröffnung oder Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens von der Zahlung fälliger Kosten, Entgelte und Auslagen i.S.d. Abs. 1 Satz 1 sowie angemessener Kostenvorschüsse abhängig machen. 2Über geleistete Kostenvorschüsse rechnet die Gütestelle nach Beendigung des Verfahrens ab. 3Der Güteantrag gilt als zurückgenommen, wenn auf die Kostennote über die Antragsgebühr sowie die anlassbezogenen weiteren Entgelte und Auslagen nicht fristgerecht geleistet wird und die Gütestelle zuvor auf diese Folge in der Eingangsbestätigung oder in einer nachfolgenden Mahnung hingewiesen hat.
(3) Die Verfahrens- bzw. Erfolglosigkeitsbescheinigung sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls oder Vergleichs kann die Gütestelle zurückbehalten, bis alle Gebühren, Entgelte und Auslagen, für welche die Partei Kostenschuldner ist oder gesamtschuldnerisch haftet, beglichen sind.
§ 11 Aktenführung und Protokoll
(1) 1Zu jedem Verfahren wird eine Handakte oder elektronische Akte angelegt. 2In dieser Akte wird a) der Zeitpunkt der Anbringung des Güteantrags bei der Gütestelle, b) weitere Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle, c) das Datum des Scheiterns des Streitbeilegungsversuchs sowie der Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens sowie d) der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs dokumentiert.
(2) 1Über die Güte- und Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen. 2Das Protokoll kann auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden; § 160a Abs. 3 ZPO gilt entsprechend. 3Das Protokoll enthält a) den Ort und den Tag der Güte- und Schlichtungsverhandlung; b) die Bezeichnung des Streitbeilegungsverfahrens und c) die Namen der erschienenen Parteien, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscher, Zeugen, Sachverständige und sonstige Beteiligte sowie im Fall einer Durchführung als Videokonferenz den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen sowie d) die Feststellung eines Vergleichs; e) die Feststellung des Scheiterns des Streitbeilegungsversuchs; f) sonstige Verfahrenshandlungen (insbesondere nur einvernehmlich mögliche Verfahrensgestaltungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 8; und g) die Bestimmung eines Fortsetzungstermins. 4Über den Inhalt von etwaigen Einlassungen, Parteivernehmungen, Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie Inaugenscheinnahmen erfolgt keine Protokollierung. 5Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. 6Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach Satz 3 lit. d), e), f) und g) oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 7Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen abgespielt werden. 8In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(3) 1Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2An Stelle der physischen Akte oder von Papierdokumenten kann deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahrt werden. 3Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit dem Papierdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 4Papierdokumente nach Satz 2 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden.
(4) 1Innerhalb des in Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwaig geschlossener Vergleiche verlangen. 2Das Verhandlungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 8 kann durch die Gütestelle insoweit anonymisiert werden, als es nicht die Parteien aus dem eigenen Verfahren betrifft. 3Die Übermittlung kann auch durch Überlassung eines Datenträgers, insbesondere CD-ROM und USB-Sticks, sowie Bereitstellung als Download-Link oder über einen Filelink-Speicherdienst erfolgen.
§ 12 Haftung
1Die Gütestelle haftet den Parteien nur für die von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden bis zum Höchstbetrag von 250.000,00 EUR. 2In Fällen einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf das Netto-Honorar der Angelegenheit beschränkt.
§ 13 Wappenzeichen
Die Gütestelle führt das NRW-Wappenzeichen gemäß Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1984 – I B 3/17 – 62.10 (MBl. NRW Nr. 15 vom 22. März 1984).
14 Inkrafttreten
Diese Schlichtungs- und Kostenordnung tritt zum 15. Juni 2026 in Kraft.
SchlichtO zum download:
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