Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO)

Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO)
ratio legis : Mediation und staatlich anerkannte Gütestelle | Ass. jur. Christian Spies, LL.M.
– Staatlich anerkannte Gütestelle i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO –
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf

Präambel

1Kraft staatlicher Anerkennung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist Ass. jur. Christian Spies, LL.M. seit 5. September 2005 als Gütestelle anerkannt. 2Als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit.a) BGB tritt auch bei einseitiger Beantragung eines Schlichtungsverfahrens Hemmung der Verjährung ein. 3Aus vor der Gütestelle abgeschlossenen Vergleichen kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

 

 

§ 1 Grundsätze des Verfahrens

(1) Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.

(2) 1Ziel des freiwilligen Verfahrens ist die außergerichtliche und einvernehmliche Einigung von Zivilstreitigkeiten. 2Die örtliche und internationale Zuständigkeit unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) 1Das Verfahren ist vertraulich; sämtliche Sitzungen finden nichtöffentlich statt. 2Die Gütestelle ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Die am Verfahren beteiligten Parteien erhalten in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zum Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. 2Jeder Partei steht es frei, sich auf eigene Kosten im Verfahren von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 3Das Verfahren wird auf deutsch geführt; verfügt eine Partei nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, so kann sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

(5) 1Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, welche sie für angemessen hält. 2Sie bedient sich hierzu unter anderem mediativer Elemente. 3Die Gütestelle hat keine Entscheidungsbefugnis in der Sache. 4Auf Wunsch einer oder aller Parteien wird die Gütestelle einen Vergleichsvorschlag oder unverbindlichen Schlichterspruch vorlegen.

 

§ 2 Einleitung des Verfahrens

(1) 1Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei oder auf gemeinsamen Antrag mehrerer Parteien eingeleitet (Güteantrag). 2Der Antrag kann schriftlich, per Telefax oder über die Auftragsmaske der Internetseite der Gütestelle (https:// ratio-legis.de/auftrag/) eingereicht werden. 3Eine Übermittlung ist auch per E-Mail möglich, wenn der mit einem Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder in sonstige Weise den Urheber erkennenlassende versehene Güteantrag sowie eventuelle Anlagen in idealerweise nur einer Datei im pdf-Format (Acrobat Reader) der eMail als Anhang beigefügt ist; Anhänge in anderen Dateiformaten, insbesondere Word-, Excel und Bilddateien, können aus IT-Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden und gelten als nicht eingegangen. 4Sind die Voraussetzungen des Satz 3 nicht erfüllt, weist die Gütestelle den oder die Antragsteller unverzüglich auf den unzulässigen Antrag hin und fordert unter Fristsetzung zu einer formwirksamen Neuvornahme auf; im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ist der Antrag mit unberührter Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. 5Die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BGB tritt mit Zugang des formwirksamen Güteantrags bei der Gütestelle ein. 6Dieses gilt auch für den Fall, dass der oder die Antragsgegner die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen.

(2) 1Der Güteantrag muss den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift der antragstellenden Partei (Antragsteller) und des oder der Antragsgegner benennen sowie den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen und eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes enthalten, um den prozessualen Anspruch hinreichend zu individualisieren. 2Bei juristischen Personen, Personengesellschaften bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht geschäftsfähigen Personen oder Betreuten ist auch der gesetzliche Vertreter zu benennen; ist dieser aus öffentlichen Registern ersichtlich, so steht es im billigen Ermessen der Gütestelle diesen selbst zu ermitteln. 3Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, so kann die Gütestelle dem Antragsteller eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen und bei fruchtlosem Fristablauf den Güteantrag als unzulässig zurückweisen.

(3) 1Der Güteantrag einschließlich eventueller Anlagen soll in zweifacher Ausfertigung sowie jeweils einer weiteren Ausfertigung für jeden Antragsgegner eingereicht werden. 2Bei gemeinsamen Güteantrag aller Parteien sind die Ausfertigungen für die Antragsgegner entbehrlich.

(4) 1Die Partei oder die Parteien können zunächst auch nur einen Beratungstermin mit der Gütestelle vereinbaren, um sich über die Aufnahme, den Ablauf und die generelle Geeignetheit des Streitgegenstandes für das Verfahren zu erkundigen (Erstgespräch). 2Auf Wunsch der Partei kann das Erstgespräch auch fernmündlich oder online erfolgen. 3Im Rahmen eines persönlichen Erstgesprächs kann der Güteantrag auch mündlich zu Protokoll gestellt werden; die verjährungshemmende Wirkung wirkt nicht zurück und tritt erst zum Zeitpunkt der mündlichen Antragstellung ein. 4Wird im Rahmen oder Nachgang an ein Erstgespräch ein Güteantrag gestellt, legt die Gütestelle die vorherige Beratung den nicht am Erstgespräch beteiligten Parteien offen.

 

§ 3 Eröffnung des Verfahrens

(1) Die Gütestelle entscheidet aufgrund des gestellten Güteantrags über die Eröffnung des Verfahrens.

(2) Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

(3) 1Die Gütestelle bestätigt der oder den antragstellenden Parteien den Eingang des Güteantrags (Eingangsbestätigung). 2Wurde der Güteantrag per eMail oder über die Auftragsmaske der Internetseite der Gütestelle gestellt oder in sonstiger Weise der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann die Eingangsbestätigung sowie sonstiger nachfolgender Schriftverkehr – soweit nicht ein gesetzliches Formerfordernis entgegensteht – per eMail erfolgen.

(4) 1Besteht kein Mitwirkungsverbot eröffnet die Gütestelle das Verfahren, indem sie den Güteantrag an den oder die Antragsgegner mit der Aufforderung versendet, der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuzustimmen (Eröffnungsverfügung). 2Die Zustellung der Eröffnungsverfügung erfolgt durch die Post (jeder i.S.d. § 33 Abs. 1 Postgesetz mit Zustellungsaufgaben beliehende Unternehmer) mittels Postzustellauftrag, Übergabeeinschreiben, versichertem Paket oder durch die Gütestelle gegen Empfangsbekenntnis. 3Hat der jeweilige Antragsgegner bereits im Vorfeld den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, so kann die Eröffnungsverfügung auch per eMail übermittelt werden; die Überwachung des eMail-Postfachs auf Nachrichten der Gütestelle obliegt der Verantwortung der jeweiligen Partei. 4Ist die gegnerische Partei in einem Erstgespräch persönlich zugegen, so kann dieser gegenüber das Verfahren auch durch Übergabe des von der oder den antragstellenden Parteien gefertigten Güteantrags oder des von der Gütestelle protokollierten Güteantrags verbunden mit der mündlichen Aufforderung der Gütestelle, die Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu erklären, eröffnet werden. 5Stellen alle Parteien einen gemeinsamen Güteantrag erschöpft sich die Eröffnungsverfügung in der Feststellung durch die Gütestelle, dass das Schlichtungsverfahren gemäß gemeinsamem Antrag eröffnet ist; die Beifügung des gemeinsamen Güteantrags ist in diesem Fall entbehrlich.

(5) § 10 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt; insbesondere kann die Gütestelle die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung von der vorherigen Zahlung der Kosten und Auslagen i. S.d. § 10 Abs. 2 Satz 3 abhängig machen.

 

§ 4 Zustimmung zur Verfahrensdurchführung durch Antragsgegner

(1) 1Das Schlichtungsverfahren wird nur weitergeführt, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung gegenüber der Gütestelle erklärt. 2Weigert sich der Antragsgegner seine Zustimmung zu dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren zu erklären oder erfolgt binnen fünf Monaten nach Zugang der Eröffnungsverfügung nach § 3 Abs. 4 keine Zustimmung, so ist der Schlichtungsversuch gescheitert. 3In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung (§ 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. §§ 53, 56 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW) ist das Schlichtungsverfahren auch gescheitert, wenn das Schlichtungsverfahren nicht binnen drei Monaten durchgeführt worden ist. 4Die Gütestelle kann eine Frist zur Abgabe der Zustimmungserklärung bestimmen, insbesondere um in Verfahren mit mehreren Antragsgegnern die Güte- und Schlichtungsverhandlung geordnet vorbereiten zu können oder das Verfahren zu fördern.

(2) 1Wird der Güteantrag gegenüber mehreren Antragsgegnern gestellt, so hat jede Partei für sich zu erklären, ob sie der Verfahrensdurchführung zustimmt. 2Das Verfahren wird mit den Parteien weitergeführt, die einer Verfahrensdurchführung zugestimmt haben. 3Bezüglich der anderen Parteien ist das Schlichtungsverfahren insoweit gescheitert.

(3) 1Jeder Antragsgegner einzeln oder mehrere Antragsgegner zusammen haben die Möglichkeit zur Vorbereitung der Zustimmungsentscheidung ein Erstgespräch entsprechend § 2 Abs. 4 zu vereinbaren, um sich über die Aufnahme, den Ablauf und die generelle Geeignetheit des Streitgegenstandes für das Verfahren zu erkundigen. 2Die nicht an diesem Erstgespräch teilnehmenden Parteien werden von der Beratung im Nachgang in Kenntnis gesetzt.

 

§ 5 Güte- und Schlichtungsverhandlung

(1) 1Der mögliche Ablauf der Güte- und Schlichtungsverhandlung und der Zeitplan werden im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Parteien und der Gütestelle abgestimmt. 2Die Güte- und Schlichtungsverhandlung soll in einem Verhandlungstermin stattfinden, kann sich aber bei Zweckmäßigkeit auch über mehrere (Fortsetzungs-)Termine erstrecken.

(2) 1Die Güte- und Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. 2Zeit und Ort der Güte- und Schlichtungsverhandlung werden im allseitigen Einvernehmen bestimmt. 3Zur Terminierung der Güte- und Schlichtungsverhandlung kann die Gütestelle auch fernmündlich an die Parteien treten oder diese in einer Telefon- oder Videokonferenz zusammenschalten.

(3) 1Die Parteien sollen persönlich erscheinen. 2Eine Vertretung ist zulässig, wenn der Bevollmächtigte zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist; der Gütestelle ist die Vollmacht zu den Akten zu geben. 3Über die vorgenannten und in § 2 Abs. 3  aufgeführten Personen hinaus ist eine Teilnahme oder Beiwohnung an der Güte- und Schlichtungsverhandlung ausgeschlossen, sofern nicht alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären; dieses gilt auch für eventuelle Zeugen und Sachverständige.

(4) Die Gütestelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zeugen und Sachverständige zu hören oder von den Parteien in dem Termin oder vorab gestellte Beweismittel zu berücksichtigen.

(5) 1Die Güte- und Schlichtungsverhandlung oder einzelne Termine können mit Einverständnis aller Parteien auch online durchgeführt werden. 2In geeigneten Fällen und mit Einverständnis aller Parteien kann das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden; das Verfahren richtet sich hierbei nach dem billigen Ermessen der Gütestelle.

(6) Die Gütestelle ist mit Einverständnis aller Parteien befugt, Gespräche mit jeweils nur einer Partei zu führen und den Inhalt dieser Gespräche auf Verlangen dieser Partei gegenüber der oder den anderen Parteien vertraulich zu behandeln.

(7) 1Stellt sich im Laufe der Güte- und Schlichtungsverhandlung heraus, dass für die Beilegung der Streitigkeit die Beteiligung eines weiteren Beteiligten zweckmäßig oder notwendig ist, so können alle Parteien gemeinschaftlich die Erweiterung des Schlichtungsverfahrens auf diese Person beantragen. 2Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Bis der auf das Verfahren zu erweiternde Beteiligte seine Zustimmung zur Verfahrensdurchführung erklärt hat oder sich nach vorheriger Fristsetzung zur Zustimmung nicht erklärt, soll die Güte- und Schlichtungsverhandlung ausgesetzt werden. 4Im Falle der Zustimmung des weiteren Beteiligten soll dieser vor Wiederaufnahme der Güte- und Schlichtungsverhandlung, zwingend jedoch spätestens zu Beginn der ersten Güte- und Schlichtungsverhandlung nach der Verfahrenserweiterung, über die Lage des Rechtsstreits und die bisher wesentlichen Verfahrenshandlungen unterrichtet werden.

(8) Im allseitigen Einvernehmen können in einer Güte- und Schlichtungsverhandlung mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren oder Verfahren gleichgelagerter Sachverhalte mit zumindest teilweise identischen Parteien zusammen verhandelt werden.

 

§ 6 Vergleich und Vollstreckung

(1) 1Schließen die Parteien in der Güte- und Schlichtungsverhandlung einen Vergleich, so protokolliert ihn die Gütestelle und erteilt den Parteien hiervon jeweils eine Abschrift. 2Ein Vergleich kann sich auf den Streitfall insgesamt oder auf Teile des Streitfalls beziehen und ist nicht auf den ursprünglichen Prozessstoff beschränkt. 3Der Vergleich beendet insoweit das Verfahren.

(2) 1Sofern die Gütestelle nach § 797a Abs. 4 ZPO ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel für vor ihr geschlossene Vergleiche zu erteilen, erteilt diese auf gesonderten Antrag der jeweiligen Partei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs; dieses gilt nicht in Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733 ZPO. 2Andernfalls veranlasst die Gütestelle die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Erteilung der Vollstreckungsklausel beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts Düsseldorf.

 

§ 7 Beendigung des Verfahrens im Übrigen und Verfahrensbescheinigung

(1) 1Das Verfahren ist insoweit gescheitert, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung zur Verfahrensdurchführung nicht oder nicht rechtzeitig erklärt (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4), eine Partei das Güte- und Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen will oder wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für beendet erklärt. 2Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei unentschuldigt dem Verfahren fernbleibt, das Verfahren ohne ausdrückliche Erklärung verlässt oder eine weitere Mitwirkung am Verfahren verweigert. 3Die Gütestelle stellt das Scheitern des Verfahrens in einer Einstellungsverfügung fest.  4Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung durch die Gütestelle an den jeweiligen Antragsteller beendet. 5Die Gütestelle kann mit gleicher verfahrensbeendigender Wirkung stattdessen auch unmittelbar die Bekanntgabe der Verfahrens- bzw. Erfolglosigkeitsbescheinigung nach Abs. 2 wählen.

(2) 1Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist denjenigen Parteien, welche den Güteantrag gestellt haben, auf Antrag oder von Amts wegen durch die Gütestelle eine Verfahrensbescheinigung auszustellen; im Falle der obligatorischen Streitschlichtung ist diese als Erfolglosigkeitsbescheinigung zu bezeichnen. 2Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift der Parteien, Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge, sowie Beginn und Ende des Verfahrens. 3Bezüglich des Streitgegenstands und den Anträgen kann in der Bescheinigung Bezug auf den mit ihr fest zu verbindenden Güteantrag genommen werden.

 

§ 8 Gebühren und Auslagen

(1) 1Die Gütestelle erhebt mangels individueller Vergütungsvereinbarung Gebühren für die Stellung des Güteantrags und die Eröffnung des Verfahrens (Antragsgebühr), für die Durchführung der Güte- und Schlichtungsverhandlung (Verhandlungsgebühr), für die Mitwirkung an einem Vergleich (Vergleichsgebühr) sowie Auslagen. 2Bei Inanspruchnahme eines Erstgesprächs fällt eine Erstgesprächsgebühr an.

(2) 1Die Antragsgebühr für die Stellung eines Güteantrags und Eröffnung des Verfahrens beträgt 83,19 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (99,00 EUR/brutto). 2Stellen mehrere Parteien einen gemeinsamen Güteantrag fällt die Antragsgebühr nur einmal an.

(3) 1Die Verhandlungsgebühr fällt für die Durchführung der Güte- und Schlichtungsverhandlung – einschließlich aller Vor- und Nachbereitungstätigkeiten, insbesondere Sichtung und Fertigung von Schriftsätzen, Terminabstimmungen zur Durchführung der Güte- und Schlichtungsverhandlung, Telefonate, Online-Sitzungen, Erstellung von Niederschriften und Verfahrens- bzw. Erfolglosigkeitsbescheinigungen, Verfahrenserweiterungen i.S.d. § 5 Abs. 5, Protokollanfertigung, sowie eventueller Reisezeiten – an. 2Die Abrechnung der Tätigkeit ab Eröffnung des Verfahrens erfolgt nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 251,26 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (299,00 EUR/brutto). 3Die Abrechnung erfolgt minutengenau, wobei jedoch mindestens eine volle Stunde als Pauschalvergütung entsteht. 4Kommen vereinbarte Termine für die Güte- und Schlichtungsverhandlung nicht zustande, so entsteht insoweit eine Gebühr von einer Stunde, wenn nicht bis spätestens 72 Stunden vor dem Termin abgesagt wird.

(4) 1Bei Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Güte- und Schlichtungsverhandlung zwischen einzelnen oder allen Parteien oder – ggf. außerhalb der Verhandlung erfolgter – Veranlassung einer Vergleichsprotokollierung durch die Gütestelle fällt eine Vergleichsgebühr an. Diese bemisst sich analog Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, unabhängig davon, in welcher Form die Gütestelle an der Einigung mitgewirkt hat. 2Die Bemessung des Gegenstandswertes erfolgt analog den Regelungen des Gerichtskostengesetzes, welcher sich grundsätzlich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien ergibt.

(5) 1Die Gütestelle erhält Ihre notwendigen Auslagen ersetzt. 2Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden pauschal pro Partei mit 25,21 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (30,00 EUR/brutto) bei ladungsfähiger Anschrift im Inland bzw. 75,63 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (90,00 EUR/brutto) bei Auslandszustellung abgerechnet (Auslagenpauschale). 3Hat das Verfahren nur einen inländischen Antragsgegner und geht dieses nicht über die Eröffnung des Verfahrens hinaus, weil der Antragsgegner keine oder keine rechtzeitige Zustimmungserklärung zur Verfahrensdurchführung erklärt (§ 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4), so ist die Auslagenpauschale mit der Antragsgebühr abgegolten. 4Für Reisen mit dem PKW sind 0,84 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (1,00 EUR/brutto) je gefahrenen Kilometer zu erstatten. 5Ausdrucke und Kopien, beispielsweise für digital oder per Telefax oder in nicht genügender Anzahl nach § 2 Abs. 3 eingereichter Güteanträge zwecks Zustellung an den oder die Antragsgegner bzw. Eröffnung des Verfahrens, werden mit 0,42 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (0,50 EUR/brutto) berechnet sofern die Freigrenze von 15 Seiten im Verfahren überschritten wird. 6Für die Ermittlung des gesetzlichen Vertreters aus öffentlichen Registern für Zwecke der Zustellung der Eröffnungsverfügung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) fallen 8,40 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (10,00 EUR/brutto) an. 7Die Anfertigung eines Datenträgers zur Überlassung an eine Partei kostet 25,21 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (30,00 EUR/brutto). 8Sonstige Auslagen, insbesondere notwendige Übernachtungskosten, werden der Gütestelle daneben gesondert erstattet.

(6) 1Erstgespräche werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 251,26 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (299,00 EUR/brutto) bei minutengenauer Abrechnung berechnet, wobei jedoch mindestens eine volle Stunde als Pauschalvergütung entsteht. 2Kommt der für das Erstgespräch vereinbarte Termin nicht zustande, so entsteht insoweit eine Gebühr von einer Stunde, wenn nicht bis spätestens 72 Stunden vor dem Termin abgesagt wird. 3Wird das Erstgespräch mit allen Parteien zusammen in Anspruch genommen und noch im Termin binnen der ersten 60 Minuten ein gemeinsamer Güteantrag gestellt, fällt keine Erstgesprächsgebühr an.

 

§ 9 Kostenschuldner

(1) 1Wird das Verfahren mangels Zustimmung zur Verfahrensdurchführung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 aller Antragsgegner nicht weitergeführt, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 bis 5). 2Haben mehrere Parteien einen gemeinsamen Güteantrag gestellt, tragen diese die Kosten anteilig. 3Gegenüber der Gütestelle haften die antragstellenden Parteien als Gesamtschuldner.

(2) 1Erklärt der Antragsgegner oder mehrere Antragsgegner die Zustimmung zur Verfahrensdurchführung, so werden die Kosten des Verfahrens zwischen allen Parteien, welche den Güteantrag gestellt oder der Verfahrensdurchführung zugestimmt haben, geteilt. 2Gegenüber der Gütestelle haften die Parteien als Gesamtschuldner. 3Im Rahmen eines Vergleiches können die Parteien einvernehmlich eine abweichende Kostentragung vereinbaren, was die nachrangige gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Gütestelle jedoch unberührt lässt.

(3) 1Die Kosten eines Erstgesprächs (§ 8 Abs. 6 Satz 1) hat diejenige Partei zu tragen, welche das Erstgespräch in Anspruch genommen hat. 2Haben mehrere Parteien das Erstgespräch beauftragt (§ 8 Abs. 6 Satz 3), so tragen diese die Kosten anteilig. 3Gegenüber der Gütestelle haften die Parteien als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für nicht oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine (§ 8 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2) trägt vorbehaltlich Abs. 2 Satz 3 diejenige Partei oder gesamtschuldnerisch diejenigen Parteien, welche ihre Verhinderung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt haben oder säumig waren; ein Verschulden ist nicht erforderlich.

(5) Die eigenen Kosten und Auslagen trägt vorbehaltlich Abs. 2 Satz 3 jede Partei selbst.

 

§ 10 Fälligkeit, Kostenvorschuss und Zurückbehaltungsrecht

(1) 1Die Antragsgebühr (§ 8 Abs. 2) und die Auslagen (§ 8 Abs. 5) sowie die Kosten eines Erstgesprächs (§ 8 Abs. 6) werden sofort fällig. 2Die übrigen Kosten des Verfahrens werden mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens fällig.

(2) 1Die Gütestelle kann die Eröffnung oder Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens von der Zahlung fälliger Kosten und Auslagen i.S.d. Abs. 1 sowie angemessener Kostenvorschüsse abhängig machen. 2Über geleistete Kostenvorschüsse rechnet die Gütestelle nach Beendigung des Verfahrens ab. 3Der Güteantrag gilt als zurückgenommen, wenn auf die Kostennote über die Antragsgebühr, Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3) und den Auslagenersatz für Kopien und Ausdrucke (§ 8 Abs. 5 Satz 5) nicht fristgerecht geleistet wird und die Gütestelle zuvor auf diese Folge in der Eingangsbestätigung oder in einer nachfolgenden Mahnung hingewiesen hat.

(3) Die Verfahrens- bzw. Erfolglosigkeitsbescheinigung sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls oder Vergleichs kann die Gütestelle zurückbehalten, bis alle Gebühren und Auslagen für welche die Partei Kostenschuldner ist oder gesamtschuldnerisch haftet, beglichen sind.

 

§ 11 Aktenführung und Protokoll

(1) 1Zu jedem Verfahren wird eine Handakte oder elektronische Akte angelegt. 2In dieser Akte wird a) der Zeitpunkt der Anbringung des Güteantrags bei der Gütestelle, b) weitere Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle, c) das Datum des Scheiterns des Schlichtungsversuchs sowie der Beendigung des Güteverfahrens sowie d) der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs dokumentiert.

(2) 1Über die Güte- und Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen. 2Das Protokoll kann auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden; § 160a Abs. 3 ZPO gilt entsprechend. 3Das Protokoll enthält a) den Ort und den Tag der Güte- und Schlichtungsverhandlung; b) die Bezeichnung des Schlichtungsverfahrens und c) die Namen der erschienenen Parteien, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscher, Zeugen, Sachverständige und sonstige Beteiligte sowie im Fall einer Durchführung als Video-Konferenz den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen sowie d) die Feststellung eines Vergleichs; e) die Feststellung des Scheiterns des Schlichtungsversuchs; f) sonstige Verfahrenshandlungen (insbesondere nur einvernehmlich mögliche Verfahrensgestaltungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 8; und g) die Bestimmung eines Fortsetzungstermins. 4Über den Inhalt von etwaigen Einlassungen, Parteivernehmungen, Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie Inaugenscheinnahmen erfolgt keine Protokollierung. 5Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. 6Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach Satz 3 lit. d), e), f) und g) oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 7Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen abgespielt werden. 8In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(3) 1Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2An Stelle der physischen Akte oder von Papierdokumenten kann deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahrt werden. 3Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit dem Papierdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 4Papierdokumente nach Satz 2 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden.

(4) 1Innerhalb des in Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwaig geschlossener Vergleiche verlangen. 2Das Verhandlungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 8 kann durch die Gütestelle insoweit anonymisiert werden, als es nicht die Parteien aus dem eigenen Verfahren betrifft.  3Die Übermittlung kann auch durch Überlassung eines Datenträgers, insbesondere CD-ROM, erfolgen.

 

§ 12 Haftung

1Die Gütestelle haftet den Parteien nur für die von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden bis zum Höchstbetrag von 250.000,00 EUR. 2In Fällen einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf das Netto-Honorar der Angelegenheit beschränkt.

 

§ 13 Wappenzeichen

Die Gütestelle führt das NRW-Wappenzeichen gemäß Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1984 – I B 3/17 – 62.10 (MBl. NRW Nr. 15 vom 22. März 1984).

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Schlichtungs- und Kostenordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.

SchlichtO zum download:

Hier finden Sie die Schlichtungs- und Kostenordnung als pdf zum download.

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