Heute letzte Chance für Ansprüche aus 2019, die der Regelverjährung unterliegen
Verjährung bis zu 12 Monate hemmen durch Güteantrag vor staatlich anerkannter Gütestelle
Jeder Anspruch unterliegt der Verjährung. Wird sich vor Gericht auf die eingetretene Verjährung berufen ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar; eine Klage wäre verloren. Mit Ausnahme von Spezialfällen (bspw. 10 Jahre bei Rechten an einem Grundstück, § 196 BGB oder 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen, die auf einer vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für im Laufe des Jahres 2019 entstandene Ansprüche beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist daher mit Ablauf des 31.12.2019 zu laufen.
Grundsätzlich wären diese Ansprüche in der Silvesternacht mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt. Ausnahmsweise läuft die Verjährungsfrist dieses Jahr erst zum heutigen Tag, am Montag, den 02.01.2023, ab. Grund hierfür ist, dass der 31.12.2022 auf einen Samstag fällt. In entsprechender Anwendung des § 193 BGB tritt Verjährung erst mit Ablauf des nächsten Werktags ein, wenn das Ende der Verjährungsfrist auf einem Samstag oder Sonntag liegt.
Mit einem Güteantrag vor einer staatlich anerkannten Gütestelle (in neueren Gesetzen als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle bezeichnet) haben Sie eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit eine gütliche Einigung mit der Gegenseite zu erreichen. Das Gesetz nimmt den Parteien den Zeitdruck, um eine tragfähige und nachhaltige Lösung zu finden. Scheitert der Einigungsversuch läuft die Verjährung 6 Monate nach dem Scheitern weiter. Eine Klage kann in diesem Fall dann immer noch ausreichend vorbereitet werden. Die Verjährungshemmung tritt bereits bei Güteanträgen eines Beteiligten ein, § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BGB.
Eine Güteantrag bei ratio legis kann formlos per eMail oder Fax sowie direkt über eine Eingabemaske auf unserer Homepage gestellt werden. Scheitert das Streitbeilegungsverfahren, weil die Gegenseite den Einigungsversuch nicht unternehmen möchte, starten die Antragsgebühren ab nur 99 Euro.