Gütestelle nach § 15a EGZPO
Ressourcen, Innovationskraft und Stärke bewahren
und neue Zukunftschancen ergreifen
Moderne, schnelle und vertrauliche Streitbeilegung
Wirtschaftsmediation
Konflikte im Wirtschaftsleben sind unausweichlich. Überall, wo Menschen und verschiedene Philosophien aufeinandertreffen, kann es zu Reibungen kommen. Entscheidend für den Erfolg des Unternehmens und der Zufriedenheit von Gesellschaftern und Mitarbeitern ist jedoch, wie mit diesen Umgegangen wird. Nicht rechtzeitig oder nicht nachhaltig angegangen drohen die Streitigkeiten das empfindlichen Gefüge dauerhaft zu zerstören.
Gefahren droht Unternehmen und Unternehmern zum einen bei der Beteiligung am Wirtschaftsleben mit anderen Unternehmen. Lieferanten, Dienstleister, Kunden oder Wettbewerber. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, Abmahnungen oder der Kampf um qualifizierte Mitarbeiter. Die gesetzlichen Ansprüche gehen oftmals an den eigentlichen Begehren der Parteien vorbei. Die aufwendige und unwägbare Beweiserhebung in gerichtlichen Verfahren und die einseitig hierauf ausgerichtete vorgerichtliche Korrespondenz bindet oft jahrelang Ressourcen und verhindert Innovationen im Unternehmen.
Zum anderen sind für Unternehmen jedoch auch Streitigkeiten innerhalb der eigenen Sphäre gefährlich. Abteilungen oder das gesamte Unternehmen drohen bei ungeklärten Konflikten zwischen Mitarbeitern, Entscheidern oder Gesellschaftern in Stillstand zu geraten oder daran zu zerbrechen. Rechtzeitig bearbeitet erhält eine sog. innerbetriebliche Mediation die Innovations- und Schaffenskraft des Unternehmens.
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Die besonderen Stärken der Mediation:
Vertraulichkeit
Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es droht kein nur schwer in Geld fassbarer Imageverlust durch Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten. Durch Vereinbarunge können die Parteien und Mediator auch bei Scheitern der Mediation zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Schnelle Lösung
Durch frühzeitige Einleitung eines Mediationsverfahrens können Ressourcen und Energien positiv und zukunftsgewand eingesetzt werden. Langwierige Gerichtsverhandlungen werden vermieden. Oft ist der Streit binnen weniger Wochen oder Monate erledigt.
Nachhaltigkeit
Mediation löst die Streitigkeit zukunftsorientiert und endgültig. Durch die umfassende Streitbereinigung können sämtliche Streitpunkte mitgeregelt werden und Mechanismen getroffen werden, die zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden helfen.
Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 15a EGZPO
Rechtsanwalt Spies ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf staatlich anerkannte Gütestelle. Vor dieser Gütestelle abgeschlossene Vergleiche sind genauso wie gerichtliche Vergleiche vollstreckbar. Der Gütestellenvergleich kann neben dem ursprünglich Begehren des Antragstellers beliebig weitere Vereinbarungen enthalten. Auch diese erwachsten in Rechtskraft und sind vollstreckbar.
Orginäre sachliche Zuständigkeit nach § 53 JustG NRW
Gemäß § 15a EGZPO i.V.m. §§ 53 ff. JustG NRW (Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen) ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuch bei einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle für eine Vielzahl von zivilgerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben, wenn Kläger und Beklagter im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen, ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben (sog. obligatorische Streitschlichtung).
Wird ohne vorherige Verfahrensdurchführung Klage erhoben, muss diese als Prozessurteil wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden. Eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens ist nach Klageerhebung nicht möglich. Das Schlichtungsverfahren ist echte Prozess- und nicht nur bloße Sachentscheidungsvoraussetzung.
Vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche bleiben auch dann wirksam, wenn sich herausstellt, dass die Gütestelle sachlich oder örtlich unzuständig war.
Wann ist ein Gütestellenverfahren notwendig?
- In Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, - In Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
- In Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Kläger und Beklagter wohnen im gleichen Landgerichtsbezirk
Kläger und Beklagter müssen im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen bzw. ihren Sitz haben. Die Gütestelle ist für alle Anträge innerhalb Nordrhein-Westfalens zuständig. Aufgrund der örtlichen Nähe, kommen die meisten Anträge aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf.
Der Landgerichtsbezirk Düsseldorf umfaßt die Gemeinden Dormagen, Düsseldorf, Hilden, Kaarst, Korschenbroich, Langenfeld, Meerbusch, Monheim, Neuss und Ratingen.